• 18.02. - 26.02.2024 fünfmaliges Abreißen von jeweils neu ersetzter Klingel und Visitenkartenbox

    27.02.2024 Einboxen des linken Türenfensters, erste Gewaltschutzverfügung erwirkt

    28.02.2024 Einwerfen eines Fensters mit einem Stein, während ich für den Täter ersichtlich vor Ort war

    01.03.2024 Einwerfen eines weiteren Fensters mit einem Stein

    13.03.2024 Einbruch und Vortäuschen eines Selbstmordversuchs, fehlgeschlagenes Antreffen meiner Person

    17.04.2024 Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen des Einbruchs vom 13.03.2024 als Zuwiderhandlung gegen die Gewaltschutzverfügung iHv 200,00 €

    06.09.2024 gerichtliche Zurückweisung einer Verlängerung der Gewaltschutzverfügung vom 27.02.2024

    01.10.2024 Gerichtsverhandlung wegen Verstoßes gegen das Näherungsverbot. Der Täter streitet alles ab.

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    03.01. - 22.01.2025 viermalig beobachtetes Vorbeilaufen des Täters am Atelier

    01.01.2025 - 26.01.2025 siebenmalig nächtliches Verteilen von Müll vor dem Atelier (einmal davon vor dem Nachbargewerbe)

    08.01.2025 Klingeln um 20:00 Uhr, für ihn ersichtlich, dass ich im Veranstaltungsraum gerade arbeitete

    23.01.2025 Inbrandsetzen des ersten Fensters

    26.01.2025 Inbrandsetzen des zweiten Fensters; davor und danach schoss er mit einer Sportpistole auf den Fensterrahmen und in die Mauer; Einwerfen einer Scheibe des Nachbargewerbes mit einem Stein

  • Hausfriedensbruch gem. § 123 I 1 Alt. 1 Var. 2 StGB.

    Beleidigung gem. § 185 Alt. 2 Var. 1 und 3 StGB:

    • über einmonatiges Einstellen von Fotos auf Google-Maps, die den Täter in Boxershorts zeigen

    • über einmonatiges Umbenennen des Geschäfts “Salon de Musique” in “salon für alles was du willst”

    Sachbeschädigungen gem. § 303 I Var. 1 und 2, II StGB:

    • fünfmaliges Abreißen von an der Außenwand angebrachter Klingel und Visitenkartenbox

    • Einboxen einer Fensterscheibe (der Täter boxt im Verein)

    • dreimaliges Durchwerfen einer Fensterscheibe mit mannesfaustgroßen Steinen (der Täter ist Handballer), davon ein Stein mit Flugweite 5m über den Flügel

    • Zertrampeln einer hochwertigen Stereoanlage

    • Abreißen einer denkmalgeschützten Türklinke

    • Zerstörungen am Flügel: Dämpfer, Notenpult, Scharnier der Flügeldecke

    Versuchte Brandstiftung gem. § 306 I Nr. 2, 22 StGB:

    • zweimaliges Verbrennen von Fensterrahmen mit in ein Geschirrtuch gewickeltem und in Petroleum getunktem Brennmaterial; dadurch gesprungene Fenstergläser

    Geschätzter Sachschaden iHv 30.000,00 €.

  • Die lokale Zeitung berichtet nicht über die Vorfälle aus 2025, weil der Täter nach dem verfassten Bericht zu den Vorfällen aus 2024 Mails (Plural) an das Blatt schrieb. Mir wird gesagt, dass es problematisch sei, den “Konflikt”, namentlich jener, dass “wir uns gegenseitig vorwerfen würden, psychisch krank zu sein”, über die Medien auszutragen. Was für eine Definition von Konflikt verwendet die Zeitung, wenn unter sie so subsumieren lässt: der Täter zerstört unter zusätzlicher Steigerung des Unrechtsgrades durch die Anwendung von physischer Gewalt mein Gewerbe und mein Leben, wohingegen ich mich lediglich rechtlich dagegen zu wehren versuche, damit er AUFHÖRT? Nach Rückschluss müsste diese Definition in etwa so lauten: Der Mann darf alles, sofern er behauptet, sie sei psychisch krank. Welcome back Hysterie.

    Die seit dem 01.02.2025 bestehende Interventions- und Koordinierungsstelle der Stadt Leipzig teilt mir mit, dass sie mir dort nicht helfen können, wenn die Polizei meinen Fall nicht bei der IKS gemeldet hat. Die Polizei hat ihn nicht gemeldet. Ich frage bei der Polizei nach, dort heißt es, sie hätten noch mein Einverständnis gebraucht. Doch hatten sie mich gar nicht gefragt.

    Die Polizei stuft es als Sachbeschädigung statt als Brandstiftung ein, dass der Täter zwei Fenster abbrennen lässt und sich nach Inbrandsetzung sofort vom Tatort entfernt, sodass das Feuer seinem eigenen Schicksal überlassen wird. Es fehle am subjektiven Tatbestand.

    Der Opferschutz und andere Hilfsorganisationen haben alle ihre Ratschläge ausgeschöpft. Es endet damit, dass ich alle weiteren Vorfälle anzeigen soll, damit irgendwann die Akte dick genug ist (für was genau dann?), und damit, dass ich zu meiner eigenen Sicherheit mit dem Salon de Musique wegziehen soll.

    Freunde und Bekannte wenden sich ab mit Kommentaren wie “ich hoffe, ihr könnt das zwischen euch klären” oder “wir halten uns lieber raus, denn wir haben nun selbst Angst, dass er uns die Tür einrennt.”

    Meine Nächte verbringe ich wach. Ich habe Angst um mein Leben, sobald es dunkel wird.

    Die drastisch voranschreitenden Eskalationsstufen beunruhigen Fachkräfte u.a. aus dem Opferschutz.

    Gewalt wie diese wird privatisiert. Keine öffentliche Stelle kann mir akut helfen. Der Täter wird selbst bei einer Verurteilung zu Ordnungsgeld oder -haft wegen Zuwiderhandlung gegen die bestehende Gewaltschutzverfügung nicht dauerhaft weggesperrt. Sollte Ordnungshaft richterlich beschlossen werden, ist er nach kurzer Zeit wieder auf freiem Fuß. Der Täter kann nach Lust und Laune immer wieder anfangen, mir nachzustellen und mich mit seinen Gewalttaten in Angst versetzen. Wenn es mit Anfang 2024 eine erste Reihe an Gewalttaten gab und mit Beginn des Jahres 2025 eine zweite Reihe anbricht, wird es auch eine dritte geben. Er kann, folglich wird er immer wieder kommen.

    Wie kann das sein?

“diese [die Klägerin] hat vergessen, dass die Gewalt in der Beziehung von der Klägerin ausging.”

“Dieser [der Täter] akzeptiert das Annäherungsverbot.”

“Dieser [der Täter] wird sich in Zukunft daranhalten [sic], dass man getrennte Wege geht.” - 15.03.2024

“Sie [die Klägerin] hat unter Angabe der wissentlich falschen Darstellungen nicht nur auf die Tränendrüse gedrückt, sondern im Internet/den sozialen Netzwerken mit dieser doch eher erfundenen Geschichte zu Spenden aufgerufen, um sich hier bereichern zu können.”

“Es ist nicht ersichtlich, warum die Türklinke ausgetauscht werden musste.”

“Ich [der Täter] verlasse meine Wohnung aus Angst vor ihr nicht mehr.”

“Auf uns wirkte er [der Täter] nicht aggressiv.”

“Schließlich lässt diese [die Antragsstellerin] keine Gelegenheit aus, die Tat meines Mandanten in Geld umzumünzen”

“Tatsächlich hat der Antragsgegner unter häuslicher Gewalt unter der Antragstellerin gelebt.”

“Es ist auch so, dass die Antragstellerin offensichtlich willkürlich diesen Antrag [auf Festsetzung von Ordnungsmitteln gem. § 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG i. V. m. § 890 ZPO] gestellt hat.”